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   BVerwG, 24.10.1957 - II CO 7.57   

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https://dejure.org/1957,216
BVerwG, 24.10.1957 - II CO 7.57 (https://dejure.org/1957,216)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1957 - II CO 7.57 (https://dejure.org/1957,216)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1957 - II CO 7.57 (https://dejure.org/1957,216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes durch den Personalrat - Beschränkung des Personalrates auf die Vorstandsmitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    PersVG §§ 31, 32

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 309
  • NJW 1958, 75
  • DÖV 1958, 266
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.06.1957 - II CO 3.56

    Die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes des Personalrats als Teil der

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1957 - II CO 7.57
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Personalrat bei der Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes und der stellvertretenden Vorsitzenden jedenfalls zunächst auf die nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder beschränkt ist (vgl. Beschluß vom 13. Juni 1957 - BVerwG II CO 3.56 -).
  • BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 3.19

    Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die von der Gruppe nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder in erster Linie für die im Rahmen der gemeinsamen Arbeit auszuübenden Funktionen heranzuziehen, weshalb der Personalrat bei der Bestimmung des Vorsitzenden "zunächst" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1957 - 2 CO 3.56 - BVerwGE 5, 118 , vom 24. Oktober 1957 - 2 CO 7.57 - BVerwGE 5, 309 und vom 7. Juni 1984 - 6 P 29.83 - Buchholz 238.3a § 32 BPersVG Nr. 4 S. 3 f.), "in erster Linie" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1977 - 7 P 1.75 - BVerwGE 54, 323 und vom 26. Oktober 1977 - 7 P 19.76 - BVerwGE 55, 17 ), "primär" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2010 - 6 PB 10.10 - Buchholz 251.7 § 29 NWPersVG Nr. 1 Rn. 5), "regelmäßig" bzw. "in der Regel" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1957 - 2 CO 1.57 - BVerwGE 5, 263 und vom 17. Januar 1969 - 7 P 6.67 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 4 S. 3) oder "grundsätzlich" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1966 - 7 P 4.66 - Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 10 S. 28 und vom 19. August 1991 - 6 PB 5.91 - Buchholz 251.2 § 43 BlnPersVG Nr. 4 S. 2) auf die Gruppensprecher beschränkt ist.
  • BVerwG, 19.08.2010 - 6 PB 10.10

    Wahl des Personalratsvorstandes; Gruppensprecher und Ergänzungsmitglieder;

    Dies drängt sich bereits nach Wortlaut und Systematik der einschlägigen Bestimmungen in § 29 NWPersVG auf (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 1957 - BVerwG 2 CO 3.56 - BVerwGE 5, 118 = Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 1 S. 4 und vom 24. Oktober 1957 - BVerwG 2 CO 7.57 - BVerwGE 5, 309 = Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 3 S. 8 f.; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 33 Rn. 2; Jacobs, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 32 Rn. 13, § 33 Rn. 9; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 33 Rn. 5).
  • BVerwG, 13.05.1966 - VII P 4.66

    Rechtsmittel

    Bei den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen der angefochtene Beschluß nicht übereinstimme, handle es sich um den Beschluß vom 13. Juni 1957 (BVerwGE 5, 118 [BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56]), den Beschluß vom 24. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 309), den Beschluß vom 1. August 1958 (BVerwGE 7, 197) und den Beschluß vom 9. Februar 1962 (BVerwGE 13, 341).

    Auch in dem Beschluß vom 24. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 309) heißt es einleitend, daß der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, daß der Personalrat bei der Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstands und der stellvertretenden Vorsitzenden jedenfalls zunächst auf die nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder beschränkt sei, und es wird dann weiter ausgeführt, daß sich die Bestimmung eines gemäß § 32 PersVG zugewählten Vorstandsmitgliedes zum stellvertretenden Vorsitzenden nur rechtfertigen lasse, wenn ein nach § 31 PersVG gewähltes Vorstandsmitglied nicht mehr zur Verfügung stehe.

  • BVerwG, 28.02.1979 - 6 P 81.78

    Wahl des Personalrats - Pflicht von Personalratsmitgliedern zur Annahme eines

    Eine vergleichbare Situation kann auch bei der Bestimmung des Vorsitzenden eintreten, wenn nur ein Vorstandsmitglied bereit ist, das Amt anzunehmen (vgl. hierzu BVerwGE 5, 309 [311]).
  • VG Arnsberg, 31.07.2008 - 20 K 1860/08

    Anspruch des Vorstandsmitglieds der Personalvertretung auf Freistellung;

    Soweit es sich um die nach § 33 BPersVG (= § 32 PersVG 1955) erweiterten Vorstände handelt, die neben den von den Gruppen gewählten Vorstandsmitgliedern auch zwei vom Personalrat zugewählte Mitglieder umfassen, hat die Rechtsprechung nicht nur bei der Bestimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden, sondern auch bei der Freistellung die Auffassung vertreten, daß in erster Linie die von den Gruppen in den Vorstand gewählten Mitglieder für eine Freistellung vorzuschlagen sind (BVerwGE 5, 118; 5, 263; 5, 309; 7, 197; 31, 192; Beschluß vom 16. Juli 1975 - BVerwG 7 P 2.75 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 6).
  • BVerwG, 23.10.1970 - VII P 5.70

    Gerichtliche Nachprüfbarkeit eines Beruhens des Beschlusses über Abberufung als

    Diese Entscheidungen befassen sich mit der Frage, welche Grenzen der Wahl des Vorsitzenden nach § 31 Abs. 1 Satz 1 PersVG gezogen sind und welche Grundsätze der Personalrat bei der Freistellung von Vorstandsmitgliedern nach § 42 Abs. 3 PersVG beachten muß (vgl. BVerwGE 5, 118; 5, 309; 5, 263; 7, 197; 7, 253; 13, 341; 13, 242; 16, 12; 31, 192).
  • BVerwG, 08.08.1958 - VII P 14.57

    Rechtsmittel

    Diese dem Verfahren zugrunde liegende Streitfrage wurde inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt im Sinne des Antragstellers entschieden(Beschlüsse vom 13. Juni 1957 - BVerwG II CO 3.56 [BVerwGE 5, 118 [BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56]] -, vom 13. Juni 1957 - BVerwG II CO 8.56 - undvom 24. Oktober 1957 - BVerwG II CO 7.57 - [BVerwGE 5, 309]).
  • VG Karlsruhe, 30.09.2011 - PL 12 K 701/11

    Wirksamkeit einer Personalratswahl im Fall der Verzichtserklärung durch ein

    33 In der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass eine im Personalrat vertretene Gruppe ihres Rechts, im Vorstand vertreten zu sein, verlustig gehen kann (BVerwGE 7, 140, 145 u. E 7, 197, 198), etwa indem die Gruppe von ihrem Vertretungsanspruch keinen Gebrauch macht und die Wahl eines Gruppenvertreters nicht zustande kommt oder wenn ein gewählter Gruppenvertreter auf die Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden bzw. ein Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender auf seine Stellung als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender verzichtet (BVerwGE 5, 309, 311).
  • VGH Bayern, 08.12.1999 - 17 P 98.3412

    Ausschluß gewählter Gruppensprecher von der Vergabe von Vorsitzendenämtern zu

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  • VG Arnsberg, 12.06.2008 - 20 L 390/08

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung; Vorwegnahme der

    Soweit es sich um die nach § 33 BPersVG (= § 32 PersVG 1955) erweiterten Vorstände handelt, die neben den von den Gruppen gewählten Vorstandsmitgliedern auch zwei vom Personalrat zugewählte Mitglieder umfassen, hat die Rechtsprechung nicht nur bei der Bestimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden, sondern auch bei der Freistellung die Auffassung vertreten, daß in erster Linie die von den Gruppen in den Vorstand gewählten Mitglieder für eine Freistellung vorzuschlagen sind (BVerwGE 5, 118; 5, 263; 5, 309; 7, 197; 31, 192; Beschluß vom 16. Juli 1975 - BVerwG 7 P 2.75 - Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 6).
  • VGH Bayern, 13.02.1991 - 17 P 90.3773
  • BVerwG, 09.03.1960 - V C 440.58

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 13.02.1991 - 17 P 90.3774

    Anfechtung der Vorstandswahl des Personalrats; Beachtung des allgemeinen

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